Anordnung
Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie zu Lasten der
obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung)
Nach dem Entscheid des Bundesrates für einen Systemwechsel, ist am
1.7.2022 das Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie in Kraft
getreten. Demnach können anerkannte psychologische Psychotherapeut-
Innen selbständig über die Grundversicherung abrechnen, wenn es sich im
vorliegenden Fall um eine Problemstellung mit Krankheitswert handelt.
Dieses Modell ersetzt einerseits die ärztlich delegierte Psychotherapie
(Psychologen als Angestellte des Arztes in der gleichen Praxis) und bei
einzelnen Krankenkassen auch die Finanzierung über die Zusatz-
versicherung:
1. Die zur Anordnung berechtigte Fachperson (Ärztinnen und Ärzte mit
einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiter-
bildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psycho-
therapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie, in Kinder- und Jugend-
medizin oder Ärztinnen und Ärzte mit interdisziplinärem Schwerpunkt
Psychosomatische und psychosoziale Medizin) ordnet die Durchführung
einer psychologischen Psychotherapie im Umfange von 15 Sitzungen an.
2. Spätestens nach Durchführung der 15. Psychotherapiesitzung tauscht sich
der psychologische Psychotherapeut und die erstanordnende Ärztin aus,
wenn er eine Verlängerung der Therapie als notwendig ansieht. Es erfolgt,
wenn die Ärztin die Einschätzung teilt, eine Anordnung von weiteren 15
Sitzungen.
3. Vor der 30. Sitzung informiert der psychologische Psychotherapeut oder
der Patient die erst anordnende Ärztin, falls eine Fortsetzung der Behandlung
als notwendig erachtet wird. Um eine Fortführung der Behandlung zu bean-
tragen, ist zusätzlich eine Beurteilung eines Facharztes für Psychiatrie
oder Kinder- und Jugendpsychiatrie nötig (die auch aufgrund eines reinen
Aktenstudiums erfolgen kann), die dann dem Antrag der erstanordnenden
Ärztin zuhanden der Vertrauensärztin der Krankenkasse beigelegt werden
muss.
Die Vertrauensärztin überprüft den Antrag und stellt der Versicherung einen
eigenen Antrag, ob und für welche Dauer die Psychotherapie zu Lasten der
Versicherung fortgesetzt werden kann. Die Versicherung muss den Patienten
und die erstanordnende Ärztin innert 15 Tagen nach Antragseingang beim
Vertrauensarzt über den Entscheid betreffend Fortsetzung der psychologi-
schen Psychotherapie informieren.
Vorgehen:
Es empfiehlt sich, zuerst bei mir nach-
zufragen, ob ich einen Therapieplatz
anbieten kann. Danach lassen Sie sich
durch Ihren Arzt auf dem offiziellen
Anordnungsformular zur psychologi-
schen Psychotherapie überweisen. Sie
können dieses hier herunterladen.
Bringen Sie die Anordnung zur ersten
Sitzung mit oder senden Sie mir diese
per Mail zu.